top of page
deshalb...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die Unabhängigkeit Ihres Gutachters entscheidet über Ihren Anspruch!
Im Haftpflichtschadenfall auf keinen Fall den Kfz–Sachverständigen des Versicherers annehmen!
Der BGH IV ZR 281/14 hat jüngst entschieden, dass ein angestellter Sachverständiger der Assekuranz aus Neutralitätsgründen nicht in einem Sachverständigenverfahren der AKB (Allgemeine Kaskobedingungen) eingebunden werden kann. Der Petitionsausschuss hat dem Bundestag empfohlen die ZPO, § 404 ''Sachverständigenauswahl'', zu ändern, so dass ein Sachverständiger seine Qualifikation und Unbefangenheit bzw. Verbindungen erklären muss, die das Verfahren in irgendeine Richtung beeinflussen könnte.
Zwei große Institutionen melden also Bedenken an, dass Gutachten nicht so unabhängig sein könnten wie sie sollten.
Die von Gerichten bestellten Sachverständigenausführung bzw. die Gutachten, werden zu ca. 95% der Streitfälle von den Richtern als Begründung für das Urteil übernommen und entschieden.
Die Unabhängigkeit ist also eine der Grundvoraussetzungen für eine neutrale Begutachtung!
Eine Versicherung, die Ihnen einen Sachverständigen vorbei schickt, hat eine Vorstellung vom Schadensablauf, die wohl nicht mit Ihren Vorstellungen übereinstimmen.
Die Befragung freier und unabhängiger Kfz-Sachverständigen hat ergeben, dass die Versicherer erkannt haben, dass sie mit Kürzungen Geld verdienen können. Da werden Firmen engagiert wie ControlExpert und ClaimControlling, die nur eine Aufgabe haben, Reparaturrechnungen und Gutachten zu kürzen. Wer hier nicht gut beraten ist bleibt auf Kosten sitzen oder verliert, ohne dass er davon Kenntnis hat, Ansprüche.
Auf dem Goslarer Gerichtstag wurde die Unabhängigkeit von Versicherungssachverständigen angeprangert. Es wurde klargestellt, dass es Anforderungen seitens der Versicherung an die Gutachter gab, die Gutachten in die eine oder andere Richtung zu beeinflussen. So z.B. wenn die Reparatursumme nahe des Totalschadens liegt, lieber einen Totalschaden zu kreieren. Die 130% Grenze überhaupt gar nicht zur Sprache zu bringen, den Wiederbeschaffungswert an der unteren Grenze zu ermitteln und so weiter.
Fazit: Wer sich von der Versicherung so einen Kfz-Sachverständigen auf´´s Auge drücken lässt, sollte sich im Klaren sein was auf ihn zukommen kann. Die Rechtsprechung hat sich was dabei gedacht, dem Geschädigten einzuräumen, einen Anwalt und einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten werden von der zu regulierenden Versicherung getragen. Die Rechtsprechung nennt das sogar Waffengleichheit. In einem neuen Urteil vom OLG Frankfurt 22 U 171/13 gehen die Richter sogar von einem fahrlässigen Verhalten des Geschädigten aus, wenn er keinen Rechtsanwalt beauftragt.
bottom of page